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COVID-19: WICHTIGE INFOS FÜR WIENER KULTURSCHAFFENDE

Kunst- und Kulturschaffende sind von der Coronakrise besonders hart getroffen, ist der Kulturbereich doch meist untrennbar mit einem freien öffentlichen Leben verwoben, das nun still steht.


Die Regierung ist daher gefordert, existenzsichernde Maßnahmen zu treffen, die den Kulturbereich stützen und persönliche Katastrophen vorbeugen können. Einige Schritte in diese Richtung wurden bereits verlautbart. Anhand dieser Übersicht möchte ich die Möglichkeiten an Unterstützungen, die man als Kunst- und Kulturschaffender derzeit hat, aufzeigen.


Da das Angebot sich laufend ändert und aktualisiert wird, empfiehlt es sich, regelmäßig die Seite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zu besuchen : https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html


HÄRTEFALLFONDS DER WIRTSCHAFTSKAMMER

Der Härtefallfonds richtet sich an Kleinstunternehmen, EPUs, Neue Selbstständige, freie Dienstnehmer*innen und freie Berufe. Ab 27. März kann man Unterstützung beantragen.


Höhe der Unterstützung:

Zunächst werden EUR 500,- oder EUR 1.000,- als Soforthilfe vergeben. Im Anschluss gibt es zusätzliche Unterstützung von insgesamt max. EUR 6.000,-, wobei sich die Details noch in Arbeit befinden.


Voraussetzungen - Vorliegen eines Härtefalls: 

  • Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder

  • behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres (bei Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen); 

  • Mindesteinkünfte in der Höhe von EUR 5.527,92 im Vorjahr (= zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze 2020); 

  • Es darf keine Mehrfachversicherungen in der Kranken- oder Pensionsversicherung bestehen;

  • Es dürfen keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66) bestehen, z.B. durch geringfügige Beschäftigung, aus Vermietung oder Verpachtung;

  • Es dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung bezogen werden; 

  • Antragsteller*innen müssen über eine Steuernummer verfügen; 


COVID-19 FONDS DES KÜNSTLER - SOZIALVERSICHERUNGSFONDS

Künstler*innen und Kulturvermittler*innen, welche die Voraussetzungen des Härtefallfonds nicht erfüllen, können ab 30. März bei der KSVF Unterstützung bekommen.

Höhe der Unterstützung:

Zunächst kann eine Soforthilfe von EUR 500,- beantragt werden.

EUR 1000,- kann genehmigt werden, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.

Grundsätzliche Voraussetzungen:

Anspruchsberechtigt sind Künstler*innen und Kulturvermittler*innen:

  • Künstler*in: ist laut § 2 des KSVF-Gesetzes  „(1) … wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. (2) Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.“  Durch das Abstellen auf den Werkbegriff ("Werke der Kunst") wären streng genommen Intepret*innen (z.B. (ausübende, respektive Werke anderer vortragende Musiker*innen, Schauspieler*innen, Sänger*innen etc.) ausgeschlossen, in der Praxis werden sie aber zugelassen.

  • Kulturvermittler*in: "Personen … , die Bildungs- und Kommunikationsprozesse im Museums- und Ausstellungswesen sowie bei künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen in unterschiedlichen Medien (z. B . Apps, Audioguides, Ausstellungs- und Künstler*innengespräche, Begleithefte, Besucher*innenkataloge, Diskussionen, Führungen, Raumtexte, Workshops) initiieren und durchführen.“

Zusätzliche Voraussetzungen für EUR 500,-

  • Jahresnettoeinkommen ist kleiner als EUR 6000,-.

Zusätzliche Voraussetzungen für EUR 1000,-

  • Man kann den Härtefallfonds (WKO) nicht in Anspruch nehmen

  • Man verfügt einen Hauptwohnsitz in Österreich 

  • Man ist von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, d.h. nicht mehr in der Lage, laufende Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken.

  • Man hat keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 und

  • Hat für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem regulären KSVF-Unterstützungsfonds bezogen.

  • Der Einkommensteuerbescheid im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr beträgt maximal € 51.552 (80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Ohne Einkommenssteuerbescheid muss das Einkommen auf Jahresbasis selbst geschätzt werden.


STIFTUNGSINITIATIVE "STIFTUNGEN HELFEN KÜNSTLERN"

Jene Kunst- und Kulturschaffenden Einzelpersonen, die weder die Voraussetzungen seitens des Härtefallfonds (WKO), noch die des Künstler-Sozialversicherungsfonds erfüllen, können bei der Initiative „Stiftungen helfen Künstlern“ Unterstützung bekommen. Auch können begründete Härtefälle eingebracht werden, wenn die Mittel aus beiden Fonds nicht ausreichen, um die persönliche Lebenssituation abzusichern.


Die Beurteilung erfolgt über einen Beirat. Alle Informationen über Antragskriterien und benötigte Unterlagen werden in den nächsten Tagen auf www.stiftung-oesterreich.at veröffentlicht. 


KATASTROPHENFONDS FÜR MUSIKSCHAFFENDE - AKM & OESTIG

Die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) haben beschlossen, einen Kultur-Katastrophenfonds einzurichten. Der Kultur-Katastrophenfonds in der Höhe von EUR 1.000.000 steht ausschließlich Musik-Urheber*innen zur Verfügung, die durch signifikanten Tantiemen- oder Honorarausfall in finanzielle Not geraten und dadurch existentielle Probleme bekommen. Voraussetzung dafür ist entsprechend die Mitgliedschaft bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft!


Darüber hinaus soll er der Liquiditätssicherung dienen, indem Überbrückungshilfen und Darlehen gewährt werden. Die Interpretengesellschaft OESTIG wird ihre noch zu beziffernden Mittel ebenfalls der Existenzsicherung der Interpret*innen widmen. Details werden in den nächsten Tagen auf den Websites der Gesellschaften veröffentlicht werden.



CORONA ÜBERBRÜCKUNGSFONDS DER BILDRECHT 

Die österreichische Verwertungsgesellschaft für Bildende Kunst, Architektur, Fotografie, Grafik, Illustration, Design, Choreografie und Performance, stellt mit einem Überbrückungsfonds Sondermittel in der Höhe von EUR 500.000 zur Verfügung. Kunstschaffende die aufgrund der Corona-Krise in eine außerordentliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten, können um finanzielle Unterstützung ansuchen. Antragsberechtigt sind Künstler*innen und Kreative der Sparten bildende Kunst, Fotografie, Grafik, Illustration, Design und Choreografie mit Wohnsitz in Österreich. Eine Mitgliedschaft bei der Bildrecht ist nicht erforderlich.  



FONDS DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFT FÜR FILM-SCHAFFENDE 

Die VdFS, Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden hat in den Richtlinien eine neue Covid-19 Notfallsklausel verankert, um soziale Notfälle, die durch Verdienstentgänge aufgrund von abgesagten Filmproduktionen bzw. sonstigen stornierten Aufträgen entstehen, abfedern zu können.


Die Notfallklausel sieht vor, dass eine einmalige Unterstützungsleistung bis zu max. EUR 4.500,-  für das Kalenderjahr 2020 dann zugesprochen werden, wenn der/die Antragsteller*in aufgrund der Folgen des Coronavirus in wirtschaftliche Not gerät.



KATASTROPHENFONDS VERWERTUNGSGESELLSCHAFT FÜR AUDIOVISUELLE MEDIEN

Die Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien, richtet einen VAM-Katastrophenfonds dotiert mit 250.000 Euro ein. Es sollen damit akute Notlagen rund um den Ausbruch des Coronavirus von Filmhersteller*innen und Rechtsinhaber*innen an visuellen und audiovisuellen Medien abgefedert werden. 


SONDERFONDS DER LITERAR MECHANA FÜR AUTOR*INNEN & ÜBERSETZER*INNEN

Die Literar-Mechana hat einen Sonderfonds mit einer Million Euro eingerichtet und leistet für bisherige Mitglieder Zuschüsse zu Honorarausfällen bei ersatzlos ausgefallenen Veranstaltungen. Die Einreichung ist formlos mit Angabe der ausgefallenen Veranstaltung(en) und Honorare sowie Angaben zur Notlage möglich. Honorarausfälle im größeren finanziellen Ausmaß können nicht kompensiert werden.



WAHRNEHMUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN - LSG

Der Verband der österreichischen Musikwirtschaft startet ein 1 Milionen Euro Hilfsprogramm für heimische Musiklabels. Die konkreten Förderbedingungen werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.



KURZARBEITSZEITMODELL FÜR KULTUREINRICHTUNGEN MIT ANGESTELLTEN

Grundsätzlich heißt Kurzarbeit, dass die Normalarbeitszeit und in Folge das Arbeitsentgelt wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorübergehend herabgesetzt wird. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Angesichts der COVID-19 Krise haben sich die Sozialpartner auf ein vereinfachtes, verbessertes Modell vereinbart.


Dabei wird der größte Teil der Mehrkosten, die sich für den/die Arbeitgeber*in im Vergleich zur erhaltenen Arbeitsleistung ergeben, vom AMS ersetzt. Damit wird es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu 10% zu reduzieren (zeitweise null Stunden möglich) und Arbeiternehmer*innen trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu behalten.


Das COVID-19 Kurzarbeitsmodell steht auch Kulturvereinen und gemeinnützigen Organisationen offen.


Einen Überblick zu den Voraussetzungen und erforderlichen Schritte zur Beantragung von Kurzarbeit findet ihr hier: Kurzarbeit für Kulturvereine


sowie auf folgenden Informationsseiten: 

Anträge können ab 27. März, über die Webseite der WKO gestellt werden. 


MIETZINSMINDERUNG AUFGRUND VON EINGESCHRÄNKTER NUTZUNG

Die IG Kultur Wien hat ein FAQ-Seite zur Mietzinsfreistellung bzw. -reduktion in Folge von COVID-19 erstellt. Je nach Einschränkung der Brauchbarkeit kann nach den §§ 1104 und 1105 ABGB  durch einen „außerordentlichen Zufall“ der Miet- oder Pachtzins teilweise oder gänzlich erlassen werden. Diese Regelung könnte auch für Vereine, die aufgrund der Covid-19 Maßnahmen ihren Mietgegenstand nicht (z. B. wenn es sich um Veranstaltungsräumlichkeiten handelt) oder nur eingeschränkt nutzen können, zutreffend sein. Maßgeblich ist hier der vertraglich vereinbarte Mietzweck. Handelt es sich lediglich um Büroräumlichkeiten, so wären diese theoretisch trotz der Verbote weiterhin für die Mitarbeiter*innen (unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes) nutzbar. 


Rechtsexpert*innen raten allerdings zur Vorsicht, da es auf den jeweiligen Miet- oder Pachtvertrag ankommt, ob eine Minderung oder Befreiung möglich ist. Diese gesetzlichen Regelungen sind nicht vertraglich verpflichtend und könnten abgeändert worden sein. Ferner empfehlen sie abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der Rechtsauffassung nach §§ 1104 und 1105 ABGB folgen werden!


Sowohl die Mietervereinigung als auch die Wirtschaftskammer bieten dazu Informationen und Musterschreiben an, um mittels eingeschriebenen Brief an den/die Vermieter*in oder die Hausverwaltung zu erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einer Mietzinsminderung einzahlt. Damit haben Mieter*innen die Möglichkeit, später vor Gericht einen Teil der Miete einzuklagen.



HERABSETZUNG & STUNDUNG VON SOZIALVERSICHERUNGS BEITRÄGEN FÜR ANGESTELLTE DIENSTNEHMER*INNEN IN KULTUREINRICHTUNGEN  

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat ein Maßnahmenpaket geschnürt, um bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen Dienstgeber*innen zu unterstützen.


Folgende Maßnahmen sind seit 16.3.2020 in Kraft:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.

  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.

  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.

  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.

  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.


Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.


Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten.



HERABSETZUNG UND STUNDUNG VON SOZIALVERSICHERUNGS BEITRÄGEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE KÜNSTLER*INNEN UND KULTURARBEITER*INNEN

Die SVS bietet vom Corona-Virus direkt oder indirekt Betroffenen – durch Erkrankung oder massive Einnahmenseinbußen und dadurch entstehenden Zahlungsschwierigkeiten – die Möglichkeit auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen oder in Raten zu bezahlen und die Beitragsgrundlage herabzusetzen. Zudem ist auch eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen möglich.  


Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail oder direkt per Online-Formular eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann online mit diesem Formular erfolgen. 



HERABSETZUNG UND ZINSFREIE STUNDUNG DER EINKOMMENS-STEUER- & KÖRPERSCHAFTS-STEUER VORAUSZAHLUNGEN

Das Finanzministerium hat steuerliche Sonderregelungen beschlossen, die eine Herabsetzung und zinsfreie Stundung der Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen ermöglichen.


Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der/die Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er/sie von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählt laut Information des Finanzministeriums explizit auch der Ausfall von Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. 


Die steuerlichen Erleichterungen umfassen Folgendes:

  1. Herabsetzung der Vorauszahlungen Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.

  2. Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.

  3. Zahlungserleichterungen Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.

  4. Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.


HERABSETZUNG DER AKM-GEBÜHREN FÜR VERANSTALTER*INNEN

Die AKM ist bei jenen Mitgliedern, die AKM-Pauschalverträge haben, gesprächsbereit, das Veranstaltungsverbot zu berücksichtigen. Die AKM wird mögliche Lösungen je nach Höhe von Fall zu Fall unterschiedlich handhaben. Die betroffenen Kulturvereine sollen sich bitte mit der zuständige Geschäftsstelle in Verbindung setzen. 


WEITERE INFORMATIONEN

Viele Informationen findet Ihr auf der Seite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport:


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